Um die freiheitlich-demokratische Grundordnung stärker vor Antisemitismus im öffentlichen Raum zu schützen, soll das Strafrecht verschärft werden. Tatsächlich ist die Formulierung des neuen Strafttatbestandes klug gewählt, die Begründung fällt aber durchaus widersprüchlich aus.

Nach einer Initiative des Bundesrates soll das StGB § 5, Nr. 5a, Absatz 3 um folgenden Absatz ergänzt werden:

„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.

Entscheidend ist hierbei die Formulierung «einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern», denn natürlich muss es im öffentlichen Raum erlaubt bleiben, z.B. anarchistische Positionen zu vertreten, die sich gegen jegliche Staatlichkeit überhaupt richtet.

Ebenso muss es erlaubt bleiben, im öffentlichen Raum die Forderung nach der Ersetzung Israels durch einen bi-nationalen Staat oder eine Föderation zu erheben, wobei ich nicht eigens betonen muss, dass ich selbst weder Neigungen zum Anarchismus habe noch die Idee eines bi-nationalen Staates oder einer arabisch-jüdischen Föderation für sinnvoll halte.

Aber darum darf es vonseiten des Staates auch nicht gehen, dass dieser bestimmt, was sinnvoll ist und was nicht, sondern der Staat hat allein dafür zu sorgen, dass der politische Diskurs nicht durch Hass zerstört wird und an seine Stelle die Gewalt tritt, die im konkreten Fall israelische und allgemein jüdische Einrichtungen bedroht.

Wird der Entwurf Gesetz, wird man auch weiterhin anarchistische, bi-nationale und föderale Positionen vertreten können, denn diese sind eben nicht geeignet, «die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern», werden folglich auch nicht kriminalisiert.

Die Einschränkung der Redefreiheit begrenzt sich daher auf Äusserungen, für das nicht gilt. Das ist klar formuliert; jeder versteht, was gemeint ist und man wird dem Entwurf kaum vorwerfen können, ein Gummiparagraph zu sein, der jede kritische Äusserung über Israel unter den Verdacht der Strafbarkeit stellt.

Etwas widersprüchlich mutet freilich die Begründung für den Gesetzentwurf an, wonach das zentrale Kriterium für eine Strafbarkeit von Äusserungen in Bezug auf Israel das Bekenntnis zur jüdischen Eigenstaatlichkeit sein soll, sodass anarchistische Positionen, indem sie jeden Staat als solchen ablehnen, künftig wohl strafbar wären.

Das kollidiert freilich mit der Formulierung der vorgeschlagenen Gesetzesänderung, deren Kern eben nicht die jüdische Eigenstaatlichkeit bildet, sondern die Eignung, «die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern». Hier wird sich die Begründung noch einmal an der Formulierung orientieren müssen.